Donnerstag, 01. April 2021
Steuerliche Anforderungen beim Einsatz von elektronischen Registrierkassen – zusätzliche Pflichten ab dem 1.1.2020
Am 28.12.2016 wurde das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grund- aufzeichnungen (GoBD) veröffentlicht und eine neue Vorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme eingeführt.
Die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen genutzt werden, unterliegen als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssyste- me. Aufgrund der neuen Regelungen sind die Anforderungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen stark gestiegen.
Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch solche elektroni- schen Registrierkassen verwendet werden, die eine komplette, dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen.
Zum 1.1.2020 treten weitere Auflagen für die elektronischen Kassensysteme in Kraft. U. a. müssen zur Sicherstellung der Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen alle elektro- nischen Kassen mit einer sog. technischen Sicherungseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein.
Bitte beachten Sie! Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen gibt es auch weiterhin nicht.
Details dazu finden Sie in unserem Rundschreiben (PDF)
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