Montag, 01. August 2022
Durch den andauernden Krieg in der Ukraine und das angespannte Verhältnis zu Russland sind die Energiepreise in kurzer Zeit auf ein Rekordniveau gestiegen. Um die Kosten für die Bürger abzumildern, hat die Politik bereits einige Entlastungspakete verabschiedet, weitere sollen in den nächsten Wochen und Monaten folgen. Bereits in Anspruch genommen werden kann das sog. "9-€-Ticket".
Das Ticket kann seit Ende Mai erworben und seit dem 1.6.2022 genutzt werden. Es gilt jeweils für einen Kalendermonat und ist auf die Monate Juni, Juli und August begrenzt. Wer das Sonderticket erwirbt, kann damit deutschlandweit alle Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, wie Linienbusse, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen, Regional-Expresszüge und Regionalzüge (2. Klasse) nutzen. Fernverkehrszüge wie ICE, IC und EC fallen nicht in den Geltungsbereich des Tickets.
Für die lohnsteuerliche Behandlung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits am 30.5.2022 ein Schreiben veröffentlicht.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt unter § 3 Nr. 15, dass zusätzliche Zuschüsse des Arbeitgebers zum gesetzlich geschuldeten Lohn für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers steuer- und auch sozialversicherungsfrei bleiben. Dies beschränkt sich auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen.
Für Arbeitnehmer, die für ihre Fahrtwege zur Arbeit den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, kann der Arbeitgeber ein Jobticket kaufen, die Kosten hierfür erstatten oder anteilig einen Zuschuss zahlen. Diese Leistungen des Arbeitgebers fallen grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 15 EStG. Die Höhe des Zuschus- ses bleibt in den meisten Fällen monatlich gleich, die Anpassung an das Sonderticket würde für viele Arbeitgeber einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Um diesen zu vermeiden, dürfen Arbeitgeber in Fällen, in denen der Arbeitnehmer sich für die Nutzung des Sondertickets entscheidet, auch in den Monaten Juni bis August den Zuschuss weiterhin in der bisherigen Höhe zahlen. Allerdings dürfen diese nur in den genannten drei Monaten die Aufwendungen über- steigen.
Die Zuschüsse bleiben nur steuerfrei, wenn sie den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen, da diese Differenz ansonsten steuer- und sozialversicherungsp ichtigen Arbeitslohn darstellt. Die Überprüfung ndet für das gesamte Kalenderjahr 2022 statt (Jahresbetrachtung). Durch den Arbeitgeber sind Lohnsteuerbescheinigungen zu erstellen, aus denen die Höhe der tatsächlich geleisteten Zuschüsse im gesamten Kalenderjahr ersichtlich sind.
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