Montag, 01. August 2022
In Deutschland ist im sog. Nachweisgesetz geregelt, welchen Informations- und Dokumentationspflichten Arbeitgeber nachkommen müssen. Dieses Nachweisgesetz ist nun aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152) anzupassen.
Die Umsetzungsfrist endet am 31.7.2022, sodass die neue Fassung am 1.8.2022 in Kraft tritt und gilt damit für alle Neueinstellungen ab diesem Tag. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber seinen Arbeit- nehmern nun mehr Informationen über das bestehende Arbeitsver- hältnis mitteilen und schriftlich aushändigen muss.
Durch das bisherige Nachweisgesetz waren bereits einige Dinge ge- regelt, die der Arbeitgeber schriftlich niederzulegen und dem Ar- beitnehmer auszuhändigen hatte. Dies musste innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Die bisher notwendigen Daten waren folgende:
Durch die erforderlichen Nachweispflichten hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit eine sichere Auskunft zum Inhalt seines Arbeitsvertrags zu erhalten. An der Wirksamkeit des Vertrags ändert es aber nichts, wenn diese Nachweise dem Arbeitnehmer gegenüber verspätet erbracht werden.
Die bisherigen Daten sind ab 1.8.2022 um folgende zu ergänzen:
Besonders an der Neuregelung ist, dass bereits am ersten Arbeitstag die Niederschrift mit den Namen und den Anschriften der Vertragsparteien, Informationen zum Arbeitsentgelt und dessen Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeiten vorliegen muss. Nur die restlichen Nachweise dürfen innerhalb der folgenden sieben Kalendertage noch nachgereicht werden. Dies stellt im Vergleich zu vorher eine erhebliche Neuerung dar.
Bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen erhalten die Arbeitnehmer die Informationen über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen nur, wenn sie ihren jeweiligen Arbeitgeber dazu auffordern. Diese müssen dann innerhalb von sieben Tagen vorgelegt werden. Nur bei den Informationen zum Urlaub, der betrieblichen Altersvorsorge, den Pflichtfortbildungen, dem Kündigungsverfahren und möglichen Kollektivvereinbarungen haben die Arbeitgeber etwas mehr Zeit und müssen diese Informationen innerhalb eines Monats nach Aufforderung bereitstellen.
Es ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass die bisher verwendeten Vertragsmuster für die Arbeitsverträge nicht mehr angewendet werden können und neu angepasst werden müssen. Auch bereits länger Beschäftigte dürften Nachfragen haben und sich damit an ihren Arbeitgeber wenden. Es empfiehlt sich daher ein Informationsschreiben o. Ä. für sämtliche Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen zu erstellen.
Diese Informationen müssen letztendlich aber unbedingt schriftlich an die Arbeitnehmer weitergegeben werden, ein ausschließlich elektronischer Nachweis ist nicht gestattet, da ansonsten ein Verstoß gegen das neue Nachweisgesetz vorliegt. Ein Verstoß kann den Arbeitgeber nun bis zu 2.000 € Bußgeld kosten und ist daher nicht zu unterschätzen.
Zur Vereinfachung können allgemeine Regelungen, die in einem Unternehmen für alle Arbeitnehmer gelten, in den Betriebsvereinbarungen festgehalten werden. So kann in den Arbeitsverträgen darauf Bezug genommen werden und eine einzelne Aufzählung entfällt.
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