Montag, 15. April 2024
Das sog. Wachstumschancengesetz (WCG) mit der Originalbezeichnung „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ ist in Kraft getreten. Damit folgen eine Vielzahl unterschiedlicher Gesetzesänderungen, welche den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken sollen. Wirksam werden die Änderungen größtenteils rückwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, teilweise aber auch erst ab 1.1.2025 oder später. Einige Steuerentlastungen sind zeitlich befristet.
Während der Gesetzgebungsphase kam es immer wieder zu Änderungen und Streichung. So sank das ursprünglich geplante Steuerentlastungsvolumen von rund 7 Mrd. € plus Klima-Investitionsförderung auf etwa 3,2 Mrd. € und die Klima-Investitionsförderung wurde ersatzlos gestrichen.
Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz, ursprünglich ein Teil des WCG, wurde aufgrund der Verzögerungen bei der Verabschiedung des Gesetzes als eigenständiges Paket herausgelöst. Die Verabschiedung fand bereits im Dezember 2023 statt.
Im Gesetz enthalten ist auch die Behandlung der Dezember-Soforthilfe 2022. Dabei handelt es sich um die staatliche Übernahme des Gas- und Wärmeabschlags für den Monat Dezember 2022. Dieser war ursprünglich als sozialer Ausgleich steuerpflichtig, wurde nun aber durch Streichen der gesetzlichen Regelung für alle Empfänger steuerfrei gestellt.
Achtung: Wer bereits über einen (bestandskräftigen) Einkommensteuerbescheid 2022 verfügt, in dem die Dezemberhilfe 2022 der Besteuerung unterworfen ist, sollte unverzüglich seinen Steuerberater kontaktieren, um den Steuerbescheid ändern zu lassen, was auch bei Bestandskraft wegen rückwirkender Streichung der Gesetzesgrundlage möglich ist.
Die Ausstellung elektronischer Rechnungen wird im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) zukünftig verpflichtend, wenn beide in Deutschland ansässig sind. Die Ansässigkeit wird definiert durch Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, steuerlichen Rat einzuholen.
Eine E-Rechnung ist eine in einem speziellen Format ausgestellte, übermittelte und empfangene Rechnung, die eine automatische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss einer EU-Norm entsprechen. Ausnahmen sind möglich, sofern die erforderlichen Angaben in maschinenlesbarer Form vorliegen. Zulässige Formate sind z.B. XRechnung und ZUGFeRD. Das teilweise bereits von Unternehmen genutzte EDI-Verfahren bleibt zulässig, könnte jedoch künftig Anpassungen erfordern.
Achtung: Eine reine PDF-Rechnung ist ab 1.1.2025 keine elektronische Rechnung mehr, sondern eine „sonstige Rechnung“.
Sämtliche Unternehmen müssen ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Auch der Versand von E-Rechnungen ist grundsätzlich für sämtliche Unternehmen verpflichtend. Hierbei gibt es Übergangsregelungen, die wie folgt aussehen:
Wer zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2027 noch keine E-Rechnung nutzt, aber ein anderes digitales Format wie z.B. die Rechnung im PDF-Format versendet, benötigt die Zustimmung des Empfängers. Keine grundsätzliche E-Rechnungspflicht gibt es im B2B-Bereich für nicht steuerbare oder steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 € und Fahrausweise. Für das Privatkundengeschäft (B2C) ist derzeit keine E-Rechnungspflicht geplant. Wer seiner Verpflichtung zur Teilnahme am E-Rechnungsverkehr nicht wie vorgeschrieben oder zu spät nachkommt, riskiert unter Umständen steuerliche Nachteile und auch Bußgelder von bis zu 5.000 €.
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